für AlgenEXperte-Fassadenreinigung
Die AGB des Auftraggebers (AG) werden nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die AGB des Ausführenden Betriebs (AN).
Der Vertrag über die Fassadenreinigung stellt einen Dienstleistungsvertrag dar und keinen Werkvertrag.
Der AN erbringt die Leistung in Form von Algenentfernung unter Anwendung eines Desinfektionsschutzes.
Der AN gewährleistet nicht die Herstellung einer optisch einheitlichen Fläche.
Der AG stellt kostenfrei Nutzwasser zur Verfügung.
Der AG hat den AN auf bestehende Undichtigkeiten hinzuweisen.
Der AN haftet nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten entstehen.
Es kann zu einer Verschmutzung des Glases während der Reinigung kommen.
Der AG ist verpflichtet, das Glas zeitnah nach der Reinigung zu säubern.
Der AN haftet nicht, wenn das Glas nicht rechtzeitig gereinigt wird.
Ein schriftliches Abnahmeprotokoll ist für den AN verpflichtend.
Gerichtsstand ist der Firmensitz des AN.
Der AG gewährt freien Zugang zu Grundstück, Gebäude und betroffenen Flächen.
Der AG verpflichtet sich, den Reinigungsbereich frei zu halten, um eine problemlose Arbeit zu ermöglichen.
230 Volt Strom ist vom AG kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der AN haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung.
Der AG stellt einen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung.
Das Zahlungsziel beträgt zwei Wochen nach Rechnungsstellung.
Der Verzug tritt ohne Mahnung nach 30 Tagen automatisch ein.
Die Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadensersatz beträgt ein Jahr.
Fristen verlängern sich bei höherer Gewalt um die Zeit der Verzögerung.
Änderungen von Verträgen sind in schriftlicher Form vorzunehmen.
Der AG haftet für Schäden, die aufgrund unzureichender Mitwirkung entstehen.
Der Hinweis auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen.
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.
Der AN haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Das Auftragsrecht des AG findet Anwendung.
Basis der Leistung ist die Musterfläche oder die Leistungsbeschreibung des Angebots.
Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gelten, außer bei falschem Lüften, Spritzwasser, Gegenständen oder baulichen Mängeln.
Anorganische Verschmutzungen und kleinere Fassadenschäden werden nur nach ausdrücklichem Angebot entfernt oder ausgebessert.
Verzugszinsen betragen sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
Der AN garantiert für die Dauer von fünf Jahren ab Ausführungsdatum eine algenfreie Fassade. Garantiearbeiten aufgrund von Algen- und Pilzbefall an Fassaden werden nur durchgeführt, wenn die befallene Fläche eine Größe von mindestens 5 Quadratmetern zusammenhängender Fläche erreicht.
Für den absolut unwahrscheinlichen Fall eines Neubefalls verpflichten wir uns, diesen in einem Zeitraum von 12 Monaten in terminlicher Absprache mit Ihnen zu beseitigen. Bei kleineren Flächen stellen wir Material zur einfachen Selbstanwendung zur Verfügung.